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24.07.2024

Bekanntmachung zum Bundesmeldegesetz

Die Meldebehörde ist nach den melderechtlichen Vorschriften berechtigt, bzw. verpflichtet, bestimmte Meldedaten an andere Behörden oder sonstige Stellen zu übermitteln.

Gemäß § 42 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 – 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 01.11.2015, in der zurzeit geltenden Fassung wird folgendes bekannt gemacht:

  1. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Familienangehörige der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können der Datenübermittlung an die jeweils andere Religionsgesellschaft widersprechen. Familienangehö-rige sind die Ehefrau oder der Ehemann, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder.

  1. Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften (sowie im Fall 2.2 auch Art und Tag des Jubiläums) dürfen mitgeteilt werden an:

2.1       die Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu

parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften,

2.2      Presse und Rundfunk sowie Mitgliedern parlamentarischer und

kommunaler Vertretungskörperschaften bei Alters- und Ehejubiläen,

2.3      Adressbuchverlage

Auch hier hat jeder Betroffene das Recht, der Weitergabe zu widersprechen.

Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, kann dieses bei der Gemeinde Lamspringe, Bürgerservicebüro, Kloster 3, 31195 Lamspringe schriftlich oder zur Niederschrift erklären.

Im Auftrag

Wolf