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Grundsteuerreform 2025

1. Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude, landwirtschaftlich genutzte Flächen, sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern.

2. Was wird über die Grundsteuer finanziert?

Die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen fließen den Städten und Gemeinden zu. Als konjunkturunabhängige und verlässliche Einnahmequelle trägt die Grundsteuer wesentlich zur finanziellen Absicherung der Kommunen bei. Die Grundsteuer hat für die kommunalen Haushalte eine große Bedeutung: die trägt u.a. dazu bei z.B. Schulen, Kitas, Schwimmbäder, Büchereien oder die Feuerwehr zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken vorzunehmen.

3. Warum musste die Grundsteuer reformiert werden?

Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2018 die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitssatz verstoße. Basis für die Erhebung der Grundsteuer war der Verkehrswert des Grundstücks. Nachdem über 50 Jahre kein Verfahren zur Immobilienbewertung stattgefunden hat, sich aber faktisch die Verhältnisse deutlich geändert haben (der Stand der Technik z.B. in Bezug auf Fenster oder Isolierung) kommt es zu Wertverzerrungen, die aus Sicht des Gerichts nicht mehr mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind.

Deshalb musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren, um das Aufkommen für die Kommunen zu sichern und die Neuregelungsfrist des Bundesverfassungsgerichts einzuhalten. Ab dem 01.01.2025 kann die Grundsteuer nur noch nach neuem Recht erhoben werden. Dafür hat der Bund ein komplexes Modell entwickelt, das dem alten Recht ähnlich ist. Er hat zugleich den Ländern aber die Möglichkeit eingeräumt, ein eigenes Landesrecht für die Grundsteuer zu schaffen.

Niedersachsen hat davon Gebrauch gemacht und sich für eine eigene Lösung entschieden, die aus Sicht des Landes das Äquivalenzprinzip, also die Gleichwertigkeit von kommunalen Daseinsvorsorgeangeboten und Gegenleistung in Form der Grundsteuer, wahrt und einfach und transparent ist. Zur Ermittlung der Steuerlastverteilung werden als Maßstab zuerst die Grundstücks- und Gebäudeflächengrößen sowie deren Nutzung herangezogen. Auf diese wird der Lagefaktor angewendet, der den Bodenrichtwert des jeweiligen Grundstücks und den durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde berücksichtigt. Je höher der Bodenrichtwert eines Grundstücks innerhalb einer Gemeinde bewertet ist, desto höher ist der Lage-Faktor. Das Flächen-Lage-Modell ist leichter umsetzbar als das Bundesmodell und enthält im Vergleich dazu keine streitanfälligen Bestimmungsgrößen.

Durch Multiplikation mit einer Steuermesszahl, die Steuerermäßigungen z.B. für Wohngrundstücke oder Denkmalschutz berücksichtigt, ergibt sich der Grundsteuermessbetrag auf den dann der je nach Stadt bzw. Gemeinde individuelle Hebesatz angewendet wird.

4. Was heißt das konkret für Lamspringe?

In seiner Sitzung am Mittwoch, 11.12.2024 wird der Rat der Gemeinde Lamspringe über die neuen Hebesätze entscheiden.

Alle Steuerpflichtigen können dann diesen beschlossenen Hebesatz mit Ihrem vom Finanzamt mitgeteilten Messbetrag multiplizieren und erhalten so die von Ihnen zu zahlende Grundsteuer A und/oder Grundsteuer B.

Die Bescheide werden voraussichtlich ab Mitte Januar verschickt und die Steuern sind zu den Zahlungsterminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Hinweis:

Die Gemeinde Lamspringe kann an der Höhe des vom Finanzamt festgelegten Messbetrags nichts ändern.

Hier muss vom Steuerpflichtigen ein Änderungsantrag beim Finanzamt Hildesheim – Alfeld gestellt werden.

Das Prüfschema finden Sie in der rechten Spalte ==>

Ein Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerbescheid entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Solange der Grundlagenbescheid (Bescheid über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 01.01.2025) für die Berechnung der Grundsteuer nicht vom Finanzamt geändert/aufgehoben wird, kann die Gemeinde keinen neuen Grundsteuerbescheid erlassen.

Eine Korrektur kann rückwirkend auf den 01.01.2025 vorgenommen werden. Zuviel gezahlte Grundsteuern werden dann erstattet oder verrechnet.

29.11.2024