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Vorlage - Rat/143/2023  

Betreff: 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lamspringe
Status:öffentlich  
Verfasser:Andreas Humbert
Federführend:Fachbereich Bau und Ordnung Bearbeiter/-in: Wunnenberg, Manuela
Beratungsfolge:
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Gemeinde Lamspringe Entscheidung
30.08.2023 
Sitzung des Rates der Gemeinde Lamspringe geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
LA63 26. FPÄ Potentialfläche Neuhof  
LA63 26. FPÄ Änderungsbereich 1 Evensen  

Sachverhalt:
Die Verwaltung schlägt vor, die 26. Änderung des Flächennutzungsplans in veränderter Weise durchzuführen, um die Planungen für den Ausbau der Windenergienutzung an die aktuelle Rechtslage anzupassen.

Derzeit bestehen in der Gemeinde Lamspringe auf Ebene des Flächennutzungsplans zwei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen. Eine Konzentrationszone befindet sich östlich von Evensen mit einer Größe von 21,47 ha, eine weitere befindet sich östlich von Neuhof und weist eine Größe von 22,28 ha auf. Außerhalb dieser Konzentrationszonen für Windenergie gilt eine Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB.

Ursprünglich sah die geplante Vorgehensweise für die 26. Änderung des Flächennutzungs-planes vor, dass der bisherigen Flächennutzungsplanung in Bezug auf die Windenergie zugrundeliegende gesamträumliche Konzept fortzuschreiben, um weitere Konzentrations-zonen für Windenergie auszuweisen und die Ausschlusswirkung im übrigen Gemeindegebiet zu erhalten. Das bisherige gesamträumliche Konzept beinhaltete einen 5 km Abstand zwischen bestehenden Gruppen von Windenergieanlagen, welcher als Ziel der Raumordnung vom Landkreis Hildesheim vorgegeben und insofern der Abwägung durch die Gemeinde Lamspringe nicht zugänglich war. Dieses Ziel der Raumordnung wird durch den Landkreis aufgehoben, weshalb es für künftige Planungen der Gemeinde Lamspringe nicht mehr zwingend zu beachten ist.

Des Weiteren hat der Bundesgesetzgeber die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau der Windenergie durch das Bundesgesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 grundlegend geändert. Nach der bisherigen Gesetzeslage waren Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu beurteilen und damit im Außenbereich privilegiert zulässig. Die Gemeinde hatte die Möglichkeit mittels Anwendung des sogenannten Planvorbehaltes des § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB in einem gesamträumlichen Konzept für Windenergie geeignete Flächen zu ermitteln, diese in ausreichendem Maße als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan auszuweisen und gleichzeitig einen Ausschluss für Windenergieanlagen außerhalb dieser Konzentrationszonen zu erreichen.

Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Lamspringe durch die 10. und die 23. Änderung des Flächennutzungsplans seinerzeit Gebrauch gemacht.

Mit den zum 1. Februar 2023 in Kraft getretenen Änderungen durch das Wind-an-Land-Gesetz richtet sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich in Zukunft nicht mehr nach einer Ausschlusswirkung aufgrund des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, sondern gemäß § 249 Abs. 2 BauGB nach der Frage, ob im jeweiligen Planungsraum ein festgelegtes Flächenziel für Flächenausweisungen als Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) erreicht wurde. Die Flächenziele sind Kern des WindBG und werden in § 3 Abs. 1 WindBG i.V.m. der Anlage 1 zum WindBG geregelt. Nach dieser Vorschrift muss in jedem Bundesland ein prozentualer Anteil der Landesfläche für die Windenergie an Land ausgewiesen werden.  r das Land Niedersachsen beträgt dieses Ziel zum Stichtag 31.12.2027 1,7 Prozent der Landesfläche und zum Stichtag 31.12.2032 2,2 Prozent der Landesfläche. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WindBG haben die Länder die Möglichkeit, das ihnen zugewiesene Ziel durch ein Landesgesetz auf die regionalen oder kommunalen Planungsträger aufzuteilen. Nach derzeitigem Stand plant die Landesregierung von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und den Landkreisen verbindliche Flächenziele zu geben. 

Gemäß § 249 Abs. 2 BauGB richtet sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten dementsprechend nach § 35 Abs. 2 BauGB und wäre damit in der Regel nicht gegeben, sobald das Flächenziel des jeweiligen Planungsraumes erreicht wurde. Solange dies noch nicht der Fall ist, sind Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu beurteilen und damit im Außenbereich regelmäßig privilegiert, es sei denn es besteht ein Flächennutzungsplan, welcher eine Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung des Paragraphen beinhaltet und bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Dies ist in Lamspringe aufgrund der vorliegenden Flächennutzungsplanung der Fall. Die Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 1 BauGB besagt, dass die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in seiner bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung bestehen bleibt, solange für den jeweiligen Planungsraum das Erreichen des jeweiligen Flächenziels noch nicht festgestellt wurde und dass die Ausschlusswirkung spätestens zum 31.12.2027 entfällt.

Dass bedeutet für die Gemeinde Lamspringe, dass die bisherige Ausschlusswirkung solange erhalten bleibt, bis der Landkreis Hildesheim sein Flächenziel erreicht hat und hierdurch eine neue Ausschlusswirkung außerhalb der durch den Landkreis ausgewiesenen Windenergie-gebiete entsteht oder bis sie spätestens zum 31.12.2027 entfällt.

r die 26. Änderung des Flächennutzungsplans ergibt sich die Anforderung, dass eine Fortschreibung des gesamträumlichen Konzeptes mit einer erheblichen Neuausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie bis zum 1. Februar 2024 wirksam werden müsste, andernfalls wäre § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht mehr für die 26. Änderung des Flächennutzungsplans anwendbar. Der Gemeinde Lamspringe wurde durch den Landkreis Hildesheim, der Genehmigungsbehörde für die Flächennutzungsplanung, hierzu mitgeteilt, dass dies zeitlich nicht zu schaffen sei.

§ 245e Abs. 1 BauGB ermöglicht als Alternative zur Fortschreibung des gesamträumlichen Konzeptes die Ausweisung von weiteren Flächen für die Windenergie, sofern die Grundzüge der bisherigen Planungen nicht berührt werden. Nach § 245e Abs. 1 BauGB ist davon auszugehen, dass die Grundzüge der bisherigen Planung gewahrt bleiben, sofern Flächen im Umfang von nicht mehr als 25 % der schon bislang im Gemeindegebiet dargestellten Flächen dargestellt werden.

Um weitere Flächen für die Windenergie ausweisen zu können, ohne die bisherige Ausschlusswirkung im Gebiet der Gemeinde in Frage zu stellen, schlägt die Verwaltung vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und Flächen im Umfang von dementsprechend 10,9 ha ausweisen. Im Rahmen einer bereits durchgeführten Untersuchung haben sich Standorte östlich von Evensen und nordöstlich von Neuhof als geeignet herausgestellt. Die Verwaltung schlägt daher vor, die zusätzliche Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie auf diese beiden Standorte aufzuteilen.

Diese sollen nunmehr im Rahmen der 26. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Lamspringe dargestellt werden. Hierbei kann die Abwägung nach § 245e Abs. 1 BauGB auf die Belange beschränkt werden, welche durch die Darstellung der zusätzlichen Flächen berührt werden.


 


Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lamspringe gemäß dem Vorschlag der Verwaltung für die zusätzliche Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie auf den beiden Standorten östlich von Evensen und nordöstlich von Neuhof.

 


Finanzielle Auswirkungen:    ja   nein

 

Laufendes Jahr

1. Folgejahr

2. Folgejahr

3. Folgejahr

ca. 8.000

     

     

     

Erläuterung:

Kosten Planungsbüro Aufstellung der 26. Änderung des Flächennutzungsplans

 

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit:    ja   nein

 

Erläuterung:

Regenerative Energie     

 


Anlage/n:
Plan Potentialfläche Neuhof

Plan Änderungsbereich Evensen


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 LA63 26. FPÄ Potentialfläche Neuhof (1080 KB)      
Anlage 2 2 LA63 26. FPÄ Änderungsbereich 1 Evensen (126 KB)