Vorlage - Rat/409/2020
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Erläuterung/Begründung:
Mit der Novellierung des KiTaG ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 (Einführung der Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder) sowie der seit dem 01.01.2019 in Kraft getretenen Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kindertagesbetreuung (KiTa-Vertrag Landkreis Hildesheim) haben sich Änderungen ergeben, die eine Anpassung der zurzeit gültigen Entgeltreglung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuung in der Gemeinde Lamspringe erforderlich machen.
a) Beitragsstaffeln:
Anpassung der Einkommensgrenzen
Bereits im vergangenen als auch im laufenden KiTa-Jahr ist die Hälfte der Erziehungsberechtigten in die höchste Entgeltgruppe eingestuft worden, die verbleibende Hälfte verteilt sich auf die mittleren und oberen Entgeltstufen. Um hier eine gleichmäßigere Verteilung zu erreichen und dem Elternwunsch einer Anpassung der Einkommensstufen nachzukommen, wird verwaltungsseitig die Anhebung der Einkommensgrenzen um 5 % vorgeschlagen.
b) Geschwisterermäßigung:
Geschwisterrabatte innerhalb derselben Betreuungsform
Derzeit werden für Geschwisterkinder, die gleichzeitig in einer Kinder-tagesstätte und/oder Kindertagespflege in der Gemeinde Lamspringe betreut werden, sog. Geschwisterrabatte gewährt. Für das 2. in einer Kinder-tagesstätte oder in Kindertagespflege in der Gemeinde Lamspringe befindliche Kind wird das Entgelt auf 75% des Grundbeitrages für das erste Kind festgesetzt sowie auf 50% für das dritte Kind. Jedes weitere Kind in der Kindertagesstätte oder Kindertagespflege ist entgeltfrei.
Die so gewährten Geschwisterrabatte führten im KiTa-Jahr 2018/2019 zu Mindereinnahmen an Elternbeiträgen für Krippenkinder in Höhe von 7.891,- €, im KiTa-Jahr 2019/2020 in Höhe von 14.380,- €.
Durch die Einführung der Beitragsfreiheit im Kindergarten ist für die Erziehungsberechtigten eine deutliche finanzielle Entlastung erzielt worden. Daher wird vorgeschlagen, zukünftig Geschwisterrabatte nur noch innerhalb derselben Betreuungsform zu gewähren.
Diese Regelung wurde in den umliegenden Gemeinden ebenso getroffen.
c) Kindergarten:
Anlage 1: Staffelbeiträge Kindergarten
Die Anlage 1 Staffelbeiträge Kindergarten wird seit Einführung der Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder nicht mehr angewendet. Für die Festsetzung von Elternbeiträgen bei Besuch von u3-Kindern einer altersübergreifenden Kindergartengruppe wird weiterhin eine Entgeltstaffel Kindergarten benötigt. Ferner orientieren sich die Staffelbeiträge Kindertagespflege für ü3-Kinder an den Werten. Die Anlage wird somit lediglich fortgeführt.
d) Krippe:
Anlage 2: Staffelbeiträge Krippe
Die Elternbeiträge sind nicht erhöht worden.
e) Kindertagespflege:
Anlage 3: Monatliche Staffelbeiträge Kindertagespflege gem. § 90 SGB VIII für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr
Anlage 4: Monatliche Staffelbeiträge Kindertagespflege gem. § 90 SGB VIII für die Betreuung von Kindern ab vollendetem dritten Lebensjahr
Nach den Regelungen des neuen KiTa-Vertrages trägt der Landkreis Hildes-heim die Kosten für die Kindertagespflege, soweit diese nicht durch Elternbeiträge gedeckt sind. Gemäß § 3 Abs. 6 KiTa-Vertrag sollen dabei die von der Gemeinde festzulegenden Elternbeiträge für diese Betreuungsform grundsätzlich in ihrer Höhe den Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung in der jeweiligen Altersgruppe in Kindertageseinrichtungen entsprechen. Da die jetzige Entgeltregelung für die Inanspruchnahme einer Betreuung in Kinder-tagespflege nur eine Staffelung für alle Altersstufen analog der Elternbeiträge für einen Kindergartenbesuch enthält, ist somit eine gesonderte Staffelung für eine u3-Betreuung in Kindertagespflege analog der Staffelung für eine Krippenbetreuung zu erstellen. Sie wird neu als Anlage 3 „Monatliche Staffelbeiträge Kindertagespflege gem. § 90 SGB VIII für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr“ der neuzufassenden Entgeltregelung angefügt. Die bisherige Anlage 3 wird als Anlage 4 „Monatliche Staffelbeiträge Kindertagespflege gem. § 90 SGB VIII für die Betreuung von Kindern ab vollendetem drittem Lebensjahr“ zur Entgeltregelung fortgeführt.
Da das Land Niedersachsen die Betreuung in Kindertagespflege für über Dreijährige nicht beitragsfrei gestellt hat, sind hierfür weiter Elternbeiträge zu erheben. Ausgenommen davon ist - in Abstimmung des Landkreises Hildesheim mit den Kommunen - die ersetzende Betreuung in Kindertagespflege bei nicht zur Verfügung stehendem Kindergartenplatz. Für eine ergänzende Betreuung (neben Kindergarten- oder Schulbetreuung) über Dreijähriger in Kindertagespflege ist der Elternbeitrag weiter zu entrichten.
f) Sonderöffnungszeiten (SÖZ):
Anpassung des Entgelts
Mit Neufassung des KiTaG fallen seit dem 01.08.2018 für die Betreuung von Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung keine Elternbeiträge mehr an. Der Anspruch auf Beitragsfreiheit umfasst dabei die nach dem KiTaG zur Erfüllung des Rechtsanspruchs erforderliche Mindestbetreuungszeit (4 Stunden am Vormittag) bis zu einer Betreuungszeit von acht Stunden an fünf Tagen in der Woche und schließt dabei auch die sogenannten Randzeiten, d.h. Früh- und Spätdienste, ein. Bei einer Betreuungszeit von mehr als acht Stunden täglich (inkl. Früh- und Spätdiensten) liegt die Entscheidung bei den Kommunen, ob sie die über acht Stunden hinausgehende Betreuung beitragsfrei stellt oder Elternbeiträge dafür erheben möchte.
In der Gemeinde Lamspringe werden zurzeit folgende Betreuungszeiten angeboten:
St. Oliver: 08.00 bis 16.00 Uhr + SÖZ ab 07.00 Uhr
Arche Noah: 08.00 bis 13.30 Uhr + SÖZ ab 7.30 Uhr bzw. bis 14.30 Uhr
AWO: 08.00 bis 13.30 Uhr + SÖZ ab 7.30 Uhr bzw. bis 14.30 Uhr.
Damit umfasst die 8-stündige Beitragsfreistellung nicht die Sonderöffnungszeit der Ganztagsbetreuung ab 07.00 bzw. 07.30 Uhr in der Kita St. Oliver. In allen anderen Einrichtungen ist der Kindergartenbesuch komplett beitragsfrei.
Es wird empfohlen, eine über acht Stunden hinausgehende Betreuung nicht beitragsfrei zu stellen und die Eltern weiterhin angemessen an den Kosten für die Inanspruchnahme von Sonderöffnungszeiten zu beteiligen. Derzeit wird ein
Entgelt in Höhe von 5 € je angefangene halbe Stunde / Monat erhoben. Nach den Haushaltsvoranschlägen 2019 belaufen sich die durchschnittlichen Kosten für eine Betreuungsstunde auf ca. 118 €/Kind und Monat (keine Differenzierung Krippe / Kindergarten). Die Kostenbeteiligung der Eltern sollte grundsätzlich weiter einer ca. Drittelung der Aufwendungen zwischen Land, Eltern und Kommune entsprechen. Dies entspräche somit einem Elternbeitrag von rund 39,- € pro Stunde Sonderöffnungszeit bzw. 19,50 € je halbe Stunde. Um die Mehrbelastung zu „entschärfen“, sollte eine Anpassung des Entgelts für die Inanspruchnahme von Sonderöffnungszeiten auf 15,- € je angefangener halbe Stunde erfolgen.
Zurzeit werden im Kindergarten St. Oliver ergänzend zur Ganztagsbetreuung 15 halbe Stunden im Frühdienst in Anspruch genommen. Für das KiTa-Jahr würden hier Mehreinnahmen in Höhe von 1.800,- € erzielt werden. In den Krippen werden aktuell insgesamt 52 halbe Stunden SÖZ genutzt; das entspräche Mehreinnahmen von 6.240,- €.
In den umliegenden Gemeinden werden Beiträge in ähnlicher Höhe erhoben.
g) Langzeitbetreuung:
Festlegung Betreuungszeiten für Krippengruppen
Mit einer Erhöhung des Sonderöffnungsentgelts sollte gleichzeitig die Veränderung der Regelbetreuungszeit in der Langzeitbetreuung für Krippengruppen um eine halbe Stunde einhergehen, um in dieser Betreuungsform die Erhöhung für die Eltern sozialverträglich zu kompensieren. In den Krippen wird fast ausschließlich eine Langzeitbetreuung mit anschließender Sonderöffnungszeit in Anspruch genommen, da die Kinder in den Einrichtungen mittags schlafen.
| Bisher | Neu |
Langzeitbetreuung (Regelzeit) |
08:00 Uhr - 13:30 Uhr |
08:00 Uhr – 14:00 Uhr |
Sonderöffnungszeit Frühdienst |
07:30 Uhr – 08:00 Uhr |
07:30 Uhr - 08:00 Uhr |
Sonderöffnungszeit Spätdienst |
13:30 Uhr – 14:30 Uhr |
14:00 Uhr – 14:30 Uhr |
Für die Krippenbetreuung in einer Langzeitgruppe hätte die Erhöhung des Entgelts für Sonderöffnungszeiten somit finanziell folgende maximale Auswirkung (Beispiel mittlere Entgeltgruppe):
| Bisher mit Früh- und Spätdienst | Neu mit Früh- und Spätdienst |
Grundbeitrag Langzeitbetreuung |
233,00 € |
233,00€ |
Sonderöffnungszeit Frühdienst 07:30 Uhr – 08:00 Uhr |
5,00 € |
15,00 € |
Sonderöffnungszeit Spätdienst bis 14:30 Uhr |
10,00 € |
15,00 € |
Gesamt: |
248,00 € |
263,00 € |
Im Übrigen ist die Entgeltregelung redaktionell überarbeitet. Sie soll zu Beginn des nächsten KiTa-Jahres, somit zum 01.08.2020, in Kraft treten und bedarf gemäß der seit 01.01.2019 gültigen Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kindertagesbetreuung (KiTa-Vertrag) vorab der Zustimmung des Landkreises Hildesheim.
Der Entwurf der Entgeltregelung hat den Einrichtungsträgern und dem Landkreis Hildesheim zur Stellungnahme vorgelegen. Einwände dagegen wurden nicht erhoben.
Beteiligung: | |||||
Personalrat |
| beteiligt | Gleichstellungsbeauftragte | x | beteiligt |
| x | nicht beteiligt |
|
| nicht beteiligt |
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Neufassung der Entgeltregelung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuung in der Gemeinde Lamspringe gemäß der als Anlage beigefügten Fassung. Sie tritt zum 01.08.2020 in Kraft.
Damit einhergehend werden die Betreuungszeiten für die Krippengruppen in den Kindertagesstätten wie folgt festgelegt:
Vormittagsbetreuung: 08.00 – 12.00 Uhr
Langzeitbetreuung: 08.00 – 14.00 Uhr
Ganztagsbetreuung: 08.00 – 16.00 Uhr (nur St. Oliver)
Die Sonderöffnungszeiten im Frühdienst bleiben unverändert, im Spätdienst wird diese von 14:00 – 14:30 Uhr angeboten.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Entwurf Entgeltregelung neu (1981 KB) | ||||
2 | Anlage 1 Staffelung KiGa (325 KB) | ||||
3 | Anlage 2 Staffelung Krippe (303 KB) | ||||
4 | Anlage 3 Staffelung Tagespflege bis voll. 3 J (457 KB) | ||||
5 | Anlage 4 Staffelung Tagespflege ab voll. 3 J. (460 KB) | ||||
6 | Entgeltregelung alt (3016 KB) |