Vorlage - Rat/283/2019
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Erläuterung/Begründung:
Die KomHKVO konkretisiert die Regelungen hinsichtlich der Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit für Investitionen. Im § 12 KomHKVO sind dazu folgende Regelungen enthalten:
(1) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Vor Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung bis zu der nach Satz 1 festgelegten Wertgrenze muss eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.
(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Auszahlungen für die Baumaßnahme, der Grunderwerb und die Einrichtung sowie der voraussichtliche Jahresbedarf unter Angabe der finanziellen Beteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen wird eine Berechnung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beigefügt.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind für finanzwirtschaftlich unerhebliche Vorhaben und für dringende Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme wird in den Erläuterungen begründet.
Bei Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze sind Wirtschaftlichkeitsvergleiche zur Bewertung verschiedener in Betracht kommender Alternativen durchzuführen, um die wirtschaftlichste Lösung für die Kommune zu ermitteln.
Unterhalb der von der Kommune festgelegten Wertgrenzen muss eine Folgekostenberechnung auf Grundlage der Ergebnisrechnung durchgeführt werden (§ 12 Absatz 1 Satz 2 KomHKVO).
Das Innenministerium hat auf die Eigenverantwortung der Kommunen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung hingewiesen und bewusst keine Empfehlung über die Höhe der Wertgrenze gegeben. Die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung nach § 12 KomHKVO wird auf 50.000 € für Baumaßnahmen und 30.000 € für sonstige Investitionen festgesetzt.
Anzuwenden ist das nach den Erfordernissen des Einzelfalls einfachste und wirtschaftlichste Untersuchungsverfahren. Es muss in einem angemessenen Verhältnis zu der beabsichtigten Maßnahme stehen. Welches Verfahren anzuwenden ist, bestimmt sich nach der Art und Kosten der Maßnahme, dem mit ihr verfolgten Zweck und den mit der Maßnahme verbundenen möglichen Auswirkungen.
Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind entsprechend dem beigefügten Formular „Wirtschaftlichkeitsbetrachtung“ zu beschreiben und dem Entscheidungsvorschlag beizufügen.
Bei Baumaßnahmen müssen vor der Veranschlagung Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die gesamten Auszahlungen für die Baumaßnahme, der Grunderwerb und die Einrichtung sowie der voraussichtliche Jahresbedarf unter Angabe der finanziellen Beteiligung Dritter und ein Bauzeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen wird eine Berechnung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beigefügt.
Die Zuständigkeit für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung liegt bei dem bewirtschaftenden Fachbereich in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Finanzverwaltung.
Beteiligung: | |||||
Personalrat |
| beteiligt | Gleichstellungsbeauftragte |
| beteiligt |
| x | nicht beteiligt |
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| nicht beteiligt |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Lamspringe beschließt, dass Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 KomHKVO ab einem Gesamtinvestitionsbetrag von 50.000 € für Baumaßnahmen und 30.000 € für sonstige Investitionen sind. Die Wertgrenze gilt ab dem Haushaltsjahr 2019.
Anlage:
Formular „Wirtschaftlichkeitsbetrachtung“
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (893 KB) |