Gewerbesteuer Hebesatz: 405 v.H.
Grundsteuer A (f. land- u. forstwirtschaftliche Betriebe) Hebesatz: 440 v.H.
Grundsteuer B (Grundstücke bebaut/unbebaut) Hebesatz: 440 v.H.
Der Grundsteuermessbetrag wird vom zuständigen Finanzamt unter vorheriger Ermittlung des Einheitswertes berechnet. Die Ermittlung des Einheitswertes erfolgt u.a. aufgrund der vom Eigentümer oder dessen Rechtvorgänger gemachten Angaben bezüglich der Anschaffungs-/Herstellungskosten und Nutzung des Grundstücks/Gebäudes usw. Einwendungen gegen den ermittelten Einheitswert und Grundsteuermessbetrag sind an das Finanzamt zu richten.
Auf die Extra-Information zur Zahlungspflicht von Grundsteuer nach Verkauf wird verwiesen. (siehe Information im Bürgerservice Grundsteuer Zahlungspflicht bei Eigentümerwechsel)
Hundesteuer (jährlich)
1. Hund |
60,00 € |
2. Hund |
90,00 € |
jeder weitere Hund |
120,00 € |
für den 1. Hund (gefährlicher Hund) |
460,00 € |
für den 2. Hund (gefährlicher Hund) |
500,00 € |
jeder weitere gefährliche Hund |
550,00 € |
Hunde, die älter als 3 Monate sind, müssen bei der Gemeindeverwaltung innerhalb von 14 Tagen nach Anschaffung schriftlich angemeldet werden.
Vordrucke hierfür gibt es in der Finanz- u. Steuerabteilung und im Internet auf der Homepage www.lamspringe.de im Bereich Aktuelles & Bürgerinfo > Download > Anmeldung eines Hundes.
Bei Wohnortwechsel ist der Hund ab- bzw. umzumelden, die Hundesteuermarke ist bei Wegzug an die Gemeindeverwaltung zurückzugeben. Im Falle des Todes des Hundes ist die Hundesteuermarke ebenfalls zurückzugeben und ein Nachweis vom Tierarzt vorzulegen.
Niederschlagswassergebühr je m² 0,10 €
Die Gebührenberechnung basiert auf den versiegelten u. befestigten Grundstücks-/Gebäudeflächen, die an den Niederschlagswasserkanal angeschlossen sind.
Die Abrechnung der nachstehend aufgeführten Gebühren erfolgt durch das Überlandwerk Leinetal in Gronau (Leine).
Kanalbenutzungsgebühr je m³ 2,50 €
Bei der Abrechnung der Kanalbenutzungsgebühren können Wassermengen, die nachweislich nicht dem Kanal zugeführt werden, auf Antrag abgesetzt werden. Die Mengen sind mit einem Zweitwassermesser nachzuweisen. Die Nutzung eines Zweitwassermessers muss bei der Gemeinde Lamspringe angemeldet werden. Die Genehmigung zur Nutzung eines Zweitwassermessers ist gebührenpflichtig (20,00 €). Nicht angemeldete Zähler werden nicht berücksichtigt.
Die Absetzung von Wassermengen erfolgt wegen Verwendung von Wasser für die Gartenbewässerung, Viehhaltung und sonstige landwirtschaftliche Nutzung, sowie für die Befüllung einen Schwimmbeckens.
Wasserverbrauchsgebühr je m³ 1,45 € zuzüglich (zzgl.)7 % MwSt.
Die monatliche Grundgebühr beträgt bei einem Wassermesser
mit einer Nenngröße
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4 m³/h (Q3= 4)
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6,00 € zzgl. 7% MwSt
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mit einer Nenngröße
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10 m³/h (Q3=10
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7,20 € zzgl. 7% MwSt
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mit einer Nenngröße
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16 m³/h (Q3=16)
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12,00 € zzgl. 7% MwSt
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mit einer Nenngröße
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25 m³/h (Q3=25)
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24,00 € zzgl. 7% MwSt
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für Verbundzähler
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48,00 € zzgl. 7% MwSt
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